Samstag, 31. Juli 2010
Wer empfiehlt uns
Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest lobt unser Internetportal mit den Worten ?www.juracity.de - Zu praktisch allen Fragen des Ar...

[mehr]


Interviews/Empfehlungen


Anzeige

Abfindungsrechner

Mit unseren beiden Abfindungsrechnern können Sie zum einen die Höhe der Abfindung ausrechnen, die in Ihrer Branche üblich ist und mit unserem zweiten Abfindungsrechner kann man berechnen wie hoch die Abfindung netto ausfällt. Schliesslich ist nur das Geld entscheidend, das man auch tatsächlich ausbezahlt bekommt und nutzen kann.


Man findet viele Abfindungsrechner im Internet, einige sind kostenlos, andere kostenpflichtig. Auf manchen Seiten können Abfindungsrechner gegen eine Gebühr heruntergeladen werden. Die meisten Abfindungsrechner beschränken sich auf die Errechnung der Nettoabfindung aus dem Bruttoabfindungsbetrag.


Mit unserem Abfindungsrechner können Sie aber prüfen, ob eine Ihnen angebotene Abfindung oder eine Ihnen bereits gezahlte Abfindung angemessen ist. Es gibt nämlich keine feststehende "Abfindungsformel". Am besten ist natürlich, Sie nutzen unseren Abfindungsrechner so frühzeitig, dass sie noch nachverhandeln können.

Wir benötigen für die Schätzung der angemessenen Abfindung (Abfindungsberechnung) folgende Angaben:


(1) Arbeitsaufnahme für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit
(2) Geburtsdatum für das Lebensalter (für eventuelle Sozialplanabfindungen)
(3) Arbeitgeber (für eventuelle Sozialplanabfindungen)
(4) PLZ (für regionale Unterschiede - auch an den Arbeitsgerichten)
(5) Branche (weil die Höhe der Branchen nach Abfindung schwankt
(6) die Höhe der Ihnen angebotenen Abfindung
(7) die Höhe einer Ihnen gezahlten Abfindung
(8) Ob die Abfindung Ihnen angeboten wurde
a) mit einem Schreiben nach § 1 a KSchG
b) in einem Aufhebungsvertrag
c) nach einem Sozialplan
d) in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich(sangebot)


Wir nutzen verschiedene Datenbanken, um die "angemessene" Abfindungshöhe zu ermitteln.

Mit unserem Brutto-Netto-Abfindungsrechner können Sie dagegen ausrechnen, was von der Abfindung übrig bleibt.


Wir benötigen dazu folgende Angaben:


- Besteuerungsjahr (wann wird die Abfindung gezahlt?)
- Bundesland
- Lohnsteuerklasse
- Kirchensteuerpflicht
- Lohnsteuer-Tabellenart
- voraussichtliches Jahresgehalt im Besteuerungsjahr
- ggf. Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
- Abfindungshöhe
- PLZ


Nach Eingabe dieser Daten errechnet der Abfindungsrechner die Höhe der Abzüge bei normaler Besteuerung oder bei der Fünftelregelung.


Dabei werden die Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag von der Bruttoabfindungssumme abgezogen, so dass sich der Nettoabfindungsbetrag ergibt.


Bevor Sie ein Aufhebungsvertragsangebot annehmen, sollten Sie aber auch unseren AufhebungsvertragsCheck (auf AUFHEBUNGSVERTRAG.DE) nutzen, mit dem wir den gesamten Aufhebungsvertrag auf steuerliche, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fallstricke (z.B. Sperrzeit, Anrechungsrisiken, Sozialversicherungspflicht, Risiken einer Erledigungsklausel) prüfen, nicht nur die Angemessenheit der Abfindung.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Mehr über den Autor


Aktuelles zum Thema Kündigung
BAG zur Kündigung Schwerbehinderter: Nicht durchgeführtes Präventionsverfahren (§ 84 Abs. 1 SGB IX) kein Unwirksamkeitsgrund
Kündigungen in der Automobilindustrie?
Kündigung unwirksam trotz 15 Monaten Knast
Arbeitsgericht Köln: Kopftuchurteil
Kündigung wegen Anzeige gegen Arbeitgeber
Kündigung als Chance
Arbeitsgericht Bonn: Leichenpfusch am Arbeitsplatz?
Nach Kündigung: Gespräch unter Männern
Pflüger Rechtsanwälte: Kündigung wegen Weigerung, Herrentoilette zu putzen, mangels Abmahnung unwirksam
Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erfordert gleichzeitige Kündigung
Aktuelles zum Thema Abfindung
Noch in der Testphase und schon falsch ...
Höhe der üblichen Abfindung 12000 Euro?
Nicht ohne Abfindung
Warum Mehdorn eine hohe Abfindung bekommt
BAG: Kündigung und kein Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG bei Klagerücknahme ?
Vorsicht: Abfindung wird auf Arbeitslosengeld II angerechnet
Kopftuchurteil: Hohe Abfindung nach Kündigung wegen Kopftuch
Turboprämie
Sozialplan-Tarifvertrag darf Auschluss von Abfindung bei Kündigungsschutzklage vorsehen
Neuer Sozialplan führt nicht zu einer höheren Abfindung
Rechtsanwalt suchen
Unsere Partner

 

 

 

Blog Juracity

 

Aktuelle Gerichtsurteile, Interviews, Gesetzesvorhaben und noch viele Informationen mehr aus allen Rechtsgebieten.

 

Täglich gebloggt von unseren Juracity-Experten. Verständlich und absolut lesenswert! Schauen Sie mal rein. [hier]